Exams – ÖIF

Integrations- und Sprachprüfungen (ÖIF)

Termine, Preise + Anmeldung

Beachte bitte, dass die allgemeine Anmeldefrist für die jeweilige Prüfung 72 Stunden vor Prüfungstermin endet. Es kann allerdings vorkommen, dass bestimmte Prüfungen bereits vor dem Anmeldeschluss ausgebucht sind: Wir empfehlen dir, dich spätestens eine Wochen vor dem Prüfungstermin anzumelden. Ist die Anmeldefrist für einen Prüfungstermin verstrichen, ist eine Anmeldung ausnahmslos nicht mehr möglich. Bitte informiere dich in diesem Fall auf der Seite des Österreichischen Integrationsfonds über Prüfungstermine an anderen Prüfungszentren.

Für die Anmeldung benötigst du:

  • einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (siehe „Lichtbildausweis“ unter den „Teilnahmevoraussetzungen“),
  • eine aktuelle Meldebestätigung (sie wird von der zuständigen Meldebehörde, z. B. Gemeindeamt oder Magistrat, ausgestellt und kann, wenn eine Bürgerkarte vorliegt, auch online im „ZMR – Zentralen Melderegister“ angefordert werden),
  • eine e-card (wenn du eine besitzt) und
  • du musst natürlich die Prüfungsgebühr entrichten.

Aus organisatorischen Gründen muss die Anmeldung ausnahmslos online erfolgen!

Allgemeine Informationen

Wir sind ein lizensiertes Prüfungszentrum für alle Stufen des Österreichischen Integrationsfonds. Die Aktivitäten des ÖIF richten sich an anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberechtigte, Drittstaatsangehörige, Menschen mit Migrationshintergrund etc. Alle Stufen des Österreichischen Integrationsfonds entsprechen dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).

Die ÖIF-Prüfungen entsprechen natürlich den gesetzlichen Vorgaben, erfüllen höchste Qualitätsstandards und werden daher von österreichischen Behörden und Arbeitgebern als offizieller Nachweis von Sprachkenntnissen und zur Erlangung eines gültigen Aufenthaltstitels (Staatsbürgerschaft, Erfüllung der Integrationsvereinbarung) anerkannt.

Du kannst eine Prüfung als Ganzes so oft wiederholen, wie du möchtest. Es ist jedoch nicht möglich, einzelne Prüfungsteile zu wiederholen.

Zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfung stellt der ÖIF verschiedene Online-Lernressourcen kostenlos zur Verfügung: „Meine Integration in Österreich“. Diese App ist im „Apple Store App“ und „Google Play Store“ erhältlich. Die Broschüre „Mein Leben in Österreich. Chancen und Regeln“ sowie die Broschüre „Leben und Integration in Österreich. Sicherheit und Polizei“ bieten dir weitere Unterstützung bei der Vorbereitung auf die Integrationsprüfung. Informiere dich direkt auf der Seite „Sprachportal“ des ÖIF.

Prüfungsordnung

Beachte bitte die folgenden Punkte:

  • Identitätsfälschung und Täuschungsversuche sind strafbare Handlungen.
  • Elektronische Geräte (Handys, Laptops, Smart-Watches etc.) sind während der Prüfung auszuschalten und in einer Tasche zu verwahren; sie dürfen nicht am Körper getragen werden.
  • Das Sprechen mit anderen Prüfungskandidat/inn/en während der Prüfung ist untersagt.
  • Hilfsmittel wie z. B. Wörterbücher sind nicht erlaubt.
  • Der Prüfungsraum darf während der Prüfung nur in berechtigten Ausnahmefällen verlassen werden!

Prüfungsdauer

Die Prüfungen dauern (je nach Niveaustufe) bis zu drei Stunden. Nimm dir aber bitte trotzdem den ganzen Tag Zeit für die Prüfung. Bitte komm am Prüfungstag lieber einige Minuten früher. Schau dir vorher genau an, wo sich der Prüfungsraum befindet (deiner Anmeldebestätigung liegt immer ein Raumplan bei, damit du dich orientieren kannst).

Wenn du zu spät zur Prüfung kommst und die Prüfung bereits begonnen hat, darfst du nicht mehr teilnehmen!

Prüfungsergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfungen liegen frühestens 15 Werktage nach dem Prüfungstermin vor.

Über das Prüfungsergebnis erteilt ausschließlich der ÖIF Auskunft. Bitte kontaktiere uns nicht, um dein Prüfungsergebnis zu erfragen. Wir dürfen dir aus datenschutzrechtlichen Gründen nämlich keine Auskünfte erteilen.

Die Prüfungsergebnisse werden vom ÖIF an die E-Mail-Adresse  übermittelt, die du uns bei der Anmeldung bekannt gegeben hast. Wenn du keine E-Mail-Adresse hast, wird dein Prüfungszeugnis per Post an die Zweigstelle des ÖIF in Klagenfurt  (10.-Oktober-Straße 15) übermittelt. Das Zeugnis kann dort unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises abgeholt werden.

In dringenden Fällen kann die für dich zuständige Behörde eine schriftliche Anfrage an den ÖIF schicken (per E-Mail an pruefungen@integrationsfonds.at). Die Anfrage muss folgende Informationen enthalten: Name der Prüfungsteilnehmerin / des Prüfungsteilnehmers, Prüfungsdatum, Prüfungsort (Institut). Der ÖIF kann in diesem Fall der Behörde bzw. dem Vertreter das Prüfungsergebnis auch vor Ausstellung des Zeugnisses schriftlich bestätigen.

Prüfungsstufen

A1

Integrationsprüfung A1

Für Erstanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln („Deutsch vor Zuwanderung“). Die Prüfung beinhaltet Sprach- und Werteinhalte – sie ist nicht Teil der Integrationsvereinbarung (IV) 2017.

Die Integrationsprüfung A1 umfasst Sprachinhalte (schriftlich, mündlich) sowie Werteinhalte (Werte- und Orientierungswissen) und ist wie folgt aufgebaut:

  • 1. Teil: Sprachinhalte (schriftlich), ca. 70 Minuten
  • 2. Teil: Werteinhalte, ca. 40 Minuten
  • 3. Teil: Sprachinhalte (mündlich), ca. 20 Minuten

Der 1. Teil (schriftliche Sprachinhalte) setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Sprachbausteine (ca. 10 Minuten), Hören und Antworten (ca. 15 Minuten) sowie Lesen und Schreiben (ca. 45 Minuten). Der 2. Teil (Werteinhalte) umfasst 18 Fragen zu zentralen Themenbereichen des täglichen Zusammenlebens wie Bildung und Sprache, Arbeit und Wirtschaft, Gesundheit, Wohnen und Nachbarschaft sowie Prinzipien bzw. Vielfalt des Zusammenlebens bezogen auf rechtliche und kulturelle Integration. Der 3. Teil (mündliche Sprachinhalte) findet in einer Gruppe von max. 4 Personen statt. Zwischen den Prüfungsteilen gibt es eine kleine Pause.

A2

Integrationsprüfung A2

Zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (IV) 2017 + als Sprachkompetenznachweis im europäischen Hochschulraum (ERASMUS+)*. Die Prüfung beinhaltet Sprach- und Werteinhalten: Zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung (IV) 2017.

Die Integrationsprüfung A2 umfasst Sprachinhalte (schriftlich, mündlich) sowie Werteinhalte (Werte- und Orientierungswissen) und ist wie folgt aufgebaut:

  • 1. Teil: Sprachinhalte (schriftlich), ca. 80 Minuten
  • 2. Teil: Werteinhalte, ca. 40 Minuten
  • 3. Teil: Sprachinhalte (mündlich), ca. 10 Minuten

Der 1. Teil (schriftliche Sprachinhalte) setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Lesen (ca. 40 Minuten), Hören (ca. 15 Minuten) und Schreiben (ca. 25 Minuten). Der 2. Teil (Werteinhalte) umfasst 18 Fragen zu zentralen Themenbereichen des täglichen Zusammenlebens wie Bildung und Sprache, Arbeit und Wirtschaft, Gesundheit, Wohnen und Nachbarschaft sowie Prinzipien bzw. Vielfalt des Zusammenlebens bezogen auf rechtliche und kulturelle Integration. Der 3. Teil (mündliche Sprachinhalte) findet als Einzelprüfung statt. Zwischen den Prüfungsteilen gibt es eine kleine Pause.

B1

Integrationsprüfung B1

Zur Erfüllung von Modul 2 der Integrationsvereinbarung (IV) 2017 + zur Erlangung der Österreichischen Staatsbürgerschaft (nach mind. 10 Jahren Aufenthalt) + als Sprachkompetenznachweis im europäischen Hochschulraum (ERASMUS+)*. Diese Prüfung beinhaltet Sprach- und Werteinhalten.

Die Integrationsprüfung B1 umfasst Sprachinhalte (schriftlich, mündlich) sowie Werteinhalte (Werte- und Orientierungswissen) und ist wie folgt aufgebaut:

  • 1. Teil: Sprachinhalte (schriftlich), ca. 100 Minuten
  • 2. Teil: Werteinhalte, ca. 40 Minuten
  • 3. Teil: Sprachinhalte (mündlich), ca. 15 Minuten

Der 1. Teil (schriftliche Sprachinhalte) setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: Hören (ca. 25 Minuten), Lesen (ca. 45 Minuten) und Schreiben (ca. 30 Minuten). Der 2. Teil (Werteinhalte) umfasst 18 Fragen zu zentralen Themenbereichen des täglichen Zusammenlebens wie Bildung und Sprache, Arbeit und Wirtschaft, Gesundheit, Wohnen und Nachbarschaft sowie Prinzipien bzw. Vielfalt des Zusammenlebens bezogen auf rechtliche und kulturelle Integration. Der 3. Teil (mündliche Sprachinhalte) findet als Paarprüfung statt. Zwischen den Prüfungsteilen gibt es eine kleine Pause.

B2

Sprachprüfung B2

Zur Erlangung der Österreichischen Staatsbürgerschaft (nach mind. 6 Jahren Aufenthalt) + als Nachweis für die Studienzulassung an bestimmten österreichischen Universitäten + als Sprachkompetenznachweis im europäischen Hochschulraum (ERASMUS+)*. Nicht Teil der Integrationsvereinbarung (IV) 2017, da keine Werteinhalte integriert.

Die Sprachprüfung B2 umfasst Sprachinhalte (schriftlich, mündlich) und ist folgend aufgebaut:

  • 1. Teil: Sprachinhalte (schriftlich), ca. 145 Minuten
  • 2. Teil: Sprachinhalte (mündlich), ca. 15 – 25 Minuten

Der 1. Teil (schriftliche Sprachinhalte) setzt sich aus folgenden Teilen zusammen: Lesen und Sprachbausteine (ca. 90 Minuten), Hören (ca. 25 Minuten) und Schreiben (ca. 30 Minuten). Der 2. Teil (mündliche Sprachinhalte) findet als Paarprüfung statt. Zwischen den Prüfungsteilen gibt es eine kleine Pause.

Zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ist ein weiterer – vom ÖIF unabhängiger – Test („Staatsbürgerschaftsprüfung“) notwendig. Im Bundesland Kärnten wird dieser von der Kärntner Verwaltungsakademie abgenommen. Der Test umfasst einerseits Fragen zur österreichischen Geschichte und den demokratischen Grundregeln, anderseits auf das jeweilige Bundesland bezogene Fragen, betreffend Geografie, Verwaltung und Politik, Wirtschaft etc. Einen Online-Test, der dich entsprechend vorbereitet, findest du hier.

* Auch wenn der Name „Integrationsprüfung“ nicht den Anschein erweckt, ist diese Prüfung trotz allem eine im europäischen Raum anerkannte Sprachprüfung, die von „telc“, einem Testentwickler mit der höchsten europäischen Qualitätszertifizierung (ALTE), ausgearbeitet wurde. Somit stellen die Prüfungen des ÖIF (Österreichischer Integrationsfonds) einen gültigen Sprachkompetenznachweis im europäischen Hochschulraum (ERASMUS+) dar. Ob die Prüfung von der jeweiligen Hochschule tatsächlich anerkannt wird, klärst du bitte im Vorfeld direkt mit dieser. Eine Gangart, die wir im Übrigen bei allen Prüfungen, egal von welchem Anbieter, empfehlen.

2079

geprüfte Kandidat/inn/en

15

zertifizierte Prüfer/innen

199

durchgeführte Prüfungen

Stand: 24.03.2022

Teilnahmevoraussetzungen

Wichtig: Wenn du einen der aufgelisteten Punkte nicht erfüllst, kannst du ausnahmslos NICHT an der Prüfung teilnehmen!

  • Lichtbildausweis

    Bring bitte deinen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mit zur Prüfung. Gültig bedeutet, dass das Ablaufdatum nicht vor dem Prüfungsdatum liegen darf! Davon ausgenommen sind Reisepässe, Konventionsreisepässe und Fremdenpässe: Sie dürfen max. ein Jahr abgelaufen sein.

    Folgende Ausweise werden akzeptiert: Reisepass, Konventionsreisepass gem. § 94 FPG, Fremdenpass gem. § 88 FPG, Führerschein (ausgestellt in Österreich), Personalausweis (ausgestellt in der EU), Lichtbildausweis für EWR-Bürger/innen, Legitimationskarte, Aufenthaltstitelkarte (ausgestellt in Österreich), Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 54 AsylG, Karte für Asylberechtigte gem. § 51a AsylG (blaue Karte), Karte für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 52 AsylG (graue Karte), Aufenthaltsberechtigungskarte gem. § 51 AsylG (weiße Karte), Verfahrenskarte gem.§ 50 AsylG (grüne Karte), Identitätskarte für Fremde gem. § 94a FPG, Duldungskarte gem. § 46a Abs 4 FPG.

    Achtung: Bitte bring auf jeden Fall genau den Ausweis mit, den du bei der Anmeldung vorgelegt bzw. hochgeladen hast! Wenn du bei der Prüfung einen anderen Lichtbildausweis vorweist (z. B. deinen Führerschein), kann das zu Problemen bei der Identifikation führen und die Prüfer/innen könnten dich unter Umständen nicht zur Prüfung zulassen!

  • Meldebestätigung

    Bring bitte deine aktuelle Meldebestätigung mit zur Prüfung. Sie wird von der zuständigen Meldebehörde (Gemeindeamt oder Magistrat) ausgestellt und kann, wenn eine Bürgerkarte vorliegt, auch online im Zentralen Melderegister (ZMR) angefordert werden.

  • e-card

    Falls du eine e-card besitzt, nimmst du sie bitte mit zur Prüfung.

  • Schreibwerkzeug

    Für die Prüfung benötigst du einen Kugelschreiber. Bleistifte sind nicht erlaubt.

Beim Examen ist manche Frage gar nicht so schwer, nur die Antwort.

Wilhelm Schlichting

Integrationsvereinbarung

Diese Auskünfte stellen keine Rechtsinformation dar!

Ziel der Vereinbarung

Die Integrationsvereinbarung (IV) 2017 dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben.

Deutsch vor Zuwanderung

Einfache Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung (Niveau A1) werden bereits vor der Zuwanderung für die Erteilung bestimmter Erstaufenthaltstitel vorausgesetzt, dies ist aber kein Teil der Integrationsvereinbarung. Dieser Nachweis (Sprachdiplom oder Kurszeugnis einer durch die Verordnung bestimmten Einrichtung) darf bei Stellung des Erstantrags nicht älter als ein Jahr sein.

Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Vertiefte elementare Sprachverwendung (A2)

Drittstaatsangehörige, denen ab dem 1. Oktober 2017 erstmalig ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, sind zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß den Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG) und der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V) binnen 2 Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels verpflichtet.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

  • einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der A2-Integrationsprüfung vorlegt,
  • einen gleichwertigen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
  • über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  • einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte“ besitzt oder
  • als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit ausübt.

Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsantrags nicht älter als 2 Jahre sein.

Von der Erfüllung ausgenommen sind Drittstaatsangehörige,

  • die zum Ende des Erfüllungszeitraumes unmündig sein werden,
  • denen aufgrund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann (dies ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen),
  • eine schriftliche Erklärung abgeben, dass die Dauer ihres Aufenthalts in Österreich 24 Monate innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll (in diesem Fall wird unwiderruflich auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags nach dem ersten Verlängerungsantrag verzichtet).

Modul 2 der Integrationsvereinbarung

Selbständige Sprachverwendung (B1)

Drittstaatsangehörige müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Das Modul 2 ist erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige

  • einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung der B1-Integrationsprüfung vorlegen,
  • einen gleichwertigen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegen,
  • minderjährig sind und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besuchen oder im vorangegangenen Semester besucht haben,
  • minderjährig sind und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule besuchen und die positive Beurteilung des Unterrichtsgegenstands „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder Schulnachricht nachweisen,
  • einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweisen und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen haben
  • einen positiven Abschluss des Unterrichtsfachs „Deutsch“ nach einem mindestens vierjährigen Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweisen,
  • über eine Lehrabschlussprüfung oder eine Facharbeiterprüfung verfügen oder
  • mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert waren, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt haben und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten  (16 Semesterstunden) nachweisen bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügen.

Dies gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

  • die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen oder
  • denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann (dies ist durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen).